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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Definitionen und Anwendungsbereich

a. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber oder Dritten und der intermediate Havarie-Beratung GmbH (nachfolgend INTERMEDIATE) bestimmen sich ausschließlich
nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), soweit nicht zwingende gesetzliche oder individualvertragliche Vereinbarungen vorgehen.

b. Diese AGB gehen allen anderen Bedingungen von Auftraggebern und Dritten vor. Anderslautende oder widersprechende Bedingungen von Auftraggebern oder Dritten gelten nicht.

c. Abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB müssen insbesondere in Schriftform getroffen werden, anderenfalls sind sie unwirksam.

d. Diese AGB kommen im Verhältnis zu Verbrauchern nicht zur Anwendung. Auftraggeber für INTERMEDIATE können nur gewerbliche Parteien sein.

2. Dienstleistungen

a. Die von INTERMEDIATE zu erbringenden Dienstleistungen gliedern sich im Wesentlichen, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, in die nachfolgend aufgezählten Bereiche (2b bis 2e). Andere oder zusätzliche Dienstleistungen unterfallen ebenfalls diesen AGB. In jedem Fall schuldet INTERMEDIATE die Erbringung einer Dienstleistung und keinen bestimmten Erfolg. INTERMEDIATE ist dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen Dritte zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen einzusetzen.

b. Sachverständigendienstleistung und Havariekommissariat

Im Rahmen der Sachverständigendienstleistung und der Tätigkeit als Havariekommissar wird INTERMEDIATE objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen die Schadenursache sowie die Schadenhöhe auf Grundlage aller vorliegenden Informationen und Dokumente im Rahmen eines Sachverständigenberichtes schriftlich zusammenfassen. Bei Verladeüberwachungen beschränkt sich die Tätigkeit von INTERMEDIATE darauf, die betreffende Verladeweise zu dokumentieren und nötigenfalls bei offensichtlich krassen Fehlern, Empfehlungen gegenüber den am Beladungsprozess beteiligten Parteien auszusprechen. In keinem Fall ist INTERMEDIATE für die ordnungsgemäße Verladung oder Sicherung des Gutes verantwortlich. Soweit INTERMEDIATE nicht schriftlich mit der Überwachung von Fristen zu Schadensersatzforderungen beauftragt wurde, erfolgt durch INTERMEDIATE bei Durchführung der Sachverständigendienstleistung und der Tätigkeit als Havariekommissar keine Überwachung von derartigen Fristen.

c. Schadenbearbeitung und Korrespondenz mit Anspruchstellern

Im Rahmen der Schadenbearbeitung wird INTERMEDIATE in Absprache mit dem Auftraggeber zur Feststellung der Schadenhöhe und der Schadenursache Sachverständige einsetzen. INTERMEDIATE wird Korrespondenz und Verhandlungen für den Auftraggeber mit Anspruchstellern durchführen und nötigenfalls unberechtigte Ansprüche abwehren. Soweit INTERMEDIATE nicht schriftlich mit der Überwachung von Fristen zu Schadensersatzforderungen beauftragt wurde, erfolgt durch INTERMEDIATE bei Durchführung der Schadenbearbeitung keine Überwachung von derartigen Fristen.

d. Regress-/Inkassodienstleistung

Die Durchsetzung von Regressansprüchen erfolgt nach freien wirtschaftlichem Ermessen von INTERMEDIATE als Inkassodienstleister im Namen des Auftraggebers, soweit dieser nicht bereits bei Beauftragung die Durchsetzung des Anspruchs per Klage, den Einsatz einer Rechtsanwaltskanzlei oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens anweist und eine ausdrückliche Kostenübernahme gegenüber INTERMEDIATE schriftlich bestätigt.

e. Schadenregulierung

Im Rahmen der Regulierungstätigkeit wird INTERMEDIATE objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen die versicherte Deckung und den ersatzpflichtigen Schaden auf Grundlage aller vorliegenden Versicherungsdokumente, Informationen und Schadendokumentation prüfen und in Form eines Regulierungsschreibens zusammenfassen. Soweit keine individualvertraglich anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, wird INTERMEDIATE dieses Regulierungsschreiben dem Versicherer zur endgültigen Entscheidung und Auszahlung des Schadens vorlegen.
Soweit INTERMEDIATE nicht schriftlich mit der Überwachung von Fristen zu Schadensersatzforderungen beauftragt wurde, erfolgt durch INTERMEDIATE bei Durchführung der Regulierungsdienstleistung keine Überwachung von derartigen Fristen.
Der Auftraggeber garantiert, dass das von ihm genannte Zielkonto sich auf keiner Sanktionsliste befindet. Der Auftraggeber hält INTERMEDIATE von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich im Zusammenhang mit der Zahlung auf ein sog. Sanktionslisten-Konto ergeben können.

3. Beauftragung und Auftragsannahme

a. Alle Aufträge müssen an INTERMEDIATE schriftlich übermittelt werden oder müssen bis Ende des nächsten Werktages nach Beauftragung von INTERMEDIATE bestätigt werden.

b. Bis zur schriftlichen Bestätigung der Auftragsannahme durch INTERMEDIATE gilt der Auftrag als nicht angenommen.

c. Bei dringlichen und fristgebundenen Aufträgen muss der Auftraggeber INTERMEDIATE zusätzlich unverzüglich telefonisch über die Beauftragung und Dringlichkeit in Kenntnis setzen. Sofern der Auftraggeber die telefonische Mitteilung über die Dringlichkeit unterlässt, sind sämtliche Schadenersatzansprüche gegen INTERMEDIATE ausgeschlossen.

4. Pflichten des Auftraggebers

a. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle ihm zugänglichen Informationen und Unterlagen in Bezug auf den betreffenden Auftrag an INTERMEDIATE weiterzuleiten.

b. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet INTERMEDIATE bei der Durchführung der Dienstleistung bestmöglich zu unterstützen.

c. Die von INTERMEDIATE erstellten Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Auftrag sind ausschließlich für den Auftraggeber und für dessen Verwendung gefertigt worden. Die Nutzung der der Schriftstücke durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von INTERMEDIATE.

d. Der Auftragnehmer hat die von INTERMEDIATE erbrachte Leistung unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Leistungsempfang anzuzeigen. Anderenfalls gilt die von INTERMEDIATE erbrachte Leistung als akzeptiert, so dass Ersatzansprüche nach Ablauf der vorstehenden Frist verwirkt wären.

e. Aus dem Rechtsverhältnis mit INTERMEDIATE können ohne vorherige schriftliche Zustimmung von INTERMEDIATE keine Rechte an Dritte abgetreten werden. Ausgenommen sind Geldforderungen.

5. Vergütung und Auslagenersatz

a. Die Gebühren von INTERMEDIATE für Tätigkeiten des Havariekommissars / Sachverständigentätigkeit werden auf Stundenhonorarbasis der jeweils aktuellen Sätze berechnet.

b. Für Regressdienstleistungen werden die Gebühren erfolgsabhängig (No Cure-No Pay) auf Grundlage der aktuellen Regressgebührentabelle oder nach Wahl von INTERMEDIATE auf Stundenhonorarbasis berechnet.

c. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber zu tragen. Alle Auslagen von INTERMEDIATE, auch für den Einsatz von Dritten, die ggf. für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt wurden, sind stets durch den Auftraggeber zu tragen und sind ebenso wie Rechnungsbeträge und Rechnungen über Abschlagszahlungen bei Rechnungsstellung sofort fällig.

d. Es ist die in der Rechnung ausgewiesene Währung geschuldet. Eine Umrechnung in Fremdwährung stellt nur eine unverbindliche Indikation dar.

e. Eine Aufrechnung gegen Forderung von INTERMEDIATE ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

6. Kündigung des Auftragsverhältnisses

Das Auftragsverhältnis kann von beiden Teilen mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden. Der Auftraggeber trägt im Falle der Kündigung das bis dahin angefallene Stundenhonorar und die Auslagen von INTERMEDIATE, dies gilt auch bei Kündigungen von Regress-/Inkassoaufträgen.

7. Haftung

a. Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen INTERMEDIATE sind der Höhe nach auf maximal EURO 25.000,00 je Schadenfall begrenzt. Es sei denn, zwingend anwendbare Rechtsvorschriften sehen einen anderen Betrag vor. Für etwaige Folgeschäden und solche Schäden, die für einen derartigen Vertrag bei Beauftragung typischerweise nicht vorhersehbar waren, haftet INTERMEDIATE nicht.
Für einfache Fahrlässigkeit von INTERMEDIATE entfällt jegliche Haftung, sofern der entsprechende Schaden nicht durch die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) verursacht wurde. Als vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) gilt die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.

b. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden bzw. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Auftraggebers.

c. INTERMEDIATE haftet nur dann für eine Pflichtverletzung entsprechend den vorstehenden Beschränkungen und Ausschlüssen, wenn der Anspruchsteller nachweist, dass INTERMEDIATE die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat.

d. Werden von INTERMEDIATE Dritte für die Durchführung eines Auftrages involviert, so haftet INTERMEDIATE nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl der Dritten.

e. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für die Organe, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von INTERMEDIATE.

8. Verjährung

Alle Ansprüche gegen INTERMEDIATE, seine Organe, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsabschluss, der durch INTERMEDIATE schriftlich angezeigt wird.

9. Einschränkung von Haftungsausschlüssen

Alle vorgenannte Beschränkungen und Ausschlüsse der Haftung finden keine Anwendung bei vorsätzlich oder grob Fahrlässig verursachten Schäden, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Als vertragswesentliche Pflicht gilt die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.

10. Recht und Gerichtsstand

a. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche gegen INTERMEDIATE, seine Organe oder Mitarbeiter ist Bremen.

b. Es ist ausschließlich Deutsches Recht anwendbar. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

c. Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Dienstleistungen von INTERMEDIATE ist Bremen.

11. Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen. An die Stelle der unwirksamen Bedingung tritt durch Vertragsauslegung eine Vereinbarung, die in ihrer Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung des Regelungsbereiches am nächsten kommt.

 

01/2019